Vereinsstatuten

Name und Sitz

Unter dem Namen «valais pur» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Der Sitz befindet sich am Ort der Geschäftsstelle.

Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Ziel und Zweck

Der Verein hat folgende Ziele und Zwecke:

    1. Die Lebensqualität wie die ökonomische, ökologische, soziale und kulturelle Wertschöpfung im Wallis durch Kulturprojekte in Kooperation mit Wirtschaft, Politik, Forschung, Bildung, Natur und Umwelt, Geschichte und Tradition, dem Sozialbereich und weiteren Partnern steigern.

    2. Die Integration von neuzugezogenen Fachkräften und deren Familien ins Wallis fördern und durch gemeinsame Aktivitäten eine vereinende Identität der Zuzüger:innen und der einheimischen Bevölkerung schaffen.

    3. Sensibilisiert Zuzrüger:innen für die Kultur und Traditionen des Wallis.

    4. Einheimische für den Wandel in der Region sensibilisieren und ein lebendiges, dynamisches und zeitgenössisches Zusammenleben fördern.

Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

      • Erträge aus Leistungsvereinbarungen

      • Subventionen

      • Erträge aus eigenen Veranstaltungen

      • Jährliche Mitgliederbeiträge

      • Gönnerbeiträge

      • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Höhe der Mitgliederbeiträge kann jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden. 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist. Jedes Mitglied besitzt das Stimmrecht.

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist nur auf Ende des Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 3 Monate vor Austritt an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Geschäftsjahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann vom Verstoss jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden. 

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr des Kalenderjahres statt. 

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 30 Tage vorher schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 60 Tage nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

  4. Entlastung des Vorstandes

  5. Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.

  6. Genehmigung des Jahresbudgets

  7. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm

  8. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

  9. Änderung der Statuten

  10. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.

  11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. 

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

Der Vorstand

Zusammensetzung und Organisation

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. 

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  1. Präsidium

  2. Vizepräsidium

  3. Finanzen

  4. Aktuariat

Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung von Sitzungsgeld inklusive Spesen von jeweils CHF 100.–. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Der Vorstand kann die Geschäftsführung und die damit verbundenen Aufgaben einer internen oder einer externen Geschäftsstelle übertragen lassen.

Aufgaben und Befugnisse

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Erteilt Mandat Geschäftsführung des Vereins und bestimmt den Sitz der Geschäftsstelle

Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele natürliche und juristische Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt eine natürliche oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. 

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten oder der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben. 

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, können auf der Website, im Newsletter sowie in anderen Mitteilungen des Vereins veröffentlicht werden. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Organisationen im Oberwallis werden bevorzugt.

Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Die Mitgliederversammlung verfügt über die Verwendung der Mittel bei Vereinsauflösung.

Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 6. März 2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.